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OLG Stuttgart Urteil vom 13.03.2025 - 7 U 337/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Entscheidungszeitpunkt des Versicherers) zu beurteilen. Ändert sich später die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Versicherungsnehmers (hier: Eintritt der Verjährung für den Anspruch in der Hauptsache), ist dies jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsnehmer nicht in seinem Vertrauen auf die Gewährung von Deckungsschutz schutzbedürftig ist. An der Schutzbedürftigkeit kann es fehlen, wenn er bezüglich einer beabsichtigten Klage noch keine kostenauslösenden Maßnahmen getroffen hat.

2. Der Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage sowie die bei dieser Gelegenheit erteilte Vollmacht für den Rechtsanwalt enthält noch nicht den zusätzlichen Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids für den Fall der Ablehnung von Deckungsschutz.

Normenkette

VVG § 128

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 27.07.2023; Aktenzeichen 22 O 28/23)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2023, Az. 22 O 28/23, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.082,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber der X. AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug sowie Freistellung von den Kosten eines Stichentscheids.

Der Kläger unterhielt bei der A. Versicherung - jetzt I. Versicherung - eine Rechtsschutzversicherung mit der Versicherungsnummer ..08, der die Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-RU 2005-A, im folgenden ARB) zugrunde lagen (Anlage B4, Bl. 314 LG-eAkte). Die Beklagte ist das Schadenabwicklungsunternehmen der I. Versicherung.

Der Kläger erwarb am 12.02.2014 von der Firma K. einen gebrauchten X. ... zum Preis von 16.800,00 EUR. Das am 17.05.2010 erstmals zugelassene Fahrzeug hatte bei Erwerb eine Laufleistung von 136.000 km (Anlage K4 LG-eAkte). Das Fahrzeug, in dem ein Motor Typ N 57 verbaut ist, unterfällt der Euronorm 5 und ist von keinem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) betroffen (Anlage K5 LG-eAkte).

Am 31.07.2019 unterzeichnete der Kläger zugunsten der Kanzlei G. Rechtsanwälte eine "Vollmacht zur Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal" (Anlage K_B_1_Vollmacht, Bl. 743 LG-eAkte). Darin heißt es auszugsweise:

"Hiermit erteile ich, Herr D., ..., den Anwälten der Kanzlei G. Rechtsanwälte, ..., E-Mail: ..., Vollmacht zur Durchsetzung meiner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse

[...]

zur Übertragung der Vollmacht im Ganzen oder teilweise auf andere (Untervollmacht)

[...]

Die Vollmacht schließt den Auftrag zur Einholung der Deckung gegenüber Rechtsschutzversicherern (außergerichtlich bzw. gerichtlich) bzw. dem Prozessfinanzierer einschließlich der Zahlungsabwicklung ein."

Mit Anwaltsschreiben der G. Rechtsanwälte vom 21.08.2019 teilte der Kläger seinem Rechtsschutzversicherer mit, er wolle Schadenersatzansprüche gem. § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen der Manipulation der Abgassteuerung an dem Fahrzeug gegen den Hersteller geltend machen, und bat um Deckungszusage für das anwaltliche Vorgehen (Anlage K1, Bl. 181 LG-eAkte). Die Beklagte lehnte den begehrten Deckungsschutz mit Schreiben vom 31.10.2019 wegen mangelnder Erfolgsaussichten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids mit folgender Begründung ab (Anlage B5, Bl. 330 LG-eAkte):

"Ein Nachweis darüber, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist bzw. vom Abgasskandal tatsächlich betroffen ist, wurde nicht erbracht.

Ein Verweis auf eine Internetseite/Zeitungsartikel ist hierfür nicht ausreichend. Auf die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers weisen wir hin.

Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Ansprüche gegen die X. AG sind daher nicht ersichtlich."

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen gegenüber der Beklagten unter dem 10.03.2022 mit "Stichentscheid" überschrieben Stellung zu den beabsichtigten Erfolgsaussichten (Anlage K3, Bl. 189 LG-eAkte). Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von etwa 211.500 km auf. Die Beklagte blieb bei ihrer ablehnenden Haltung (Anlage B6, Bl. 332 LG-eAkte).

Am 20.10.2022 erteilte Rechtsanwalt Dr. G. den Klägervertretern eine Vollmacht (Anlage Untervollmacht, Bl. 724 LG-eAkte). Hierin heißt es auszugsweise:

"Hiermit erteile ich, Dr. ...

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