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OLG Stuttgart Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG gilt analog für Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht.

2. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG durch zu langes Zuwarten mit der Einreichung des Verfügungsantrags gelten keine starren Fristen.

3. Eine Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung von unter einem Monat ist - abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird - regelmäßig unschädlich, wohingegen ein Zuwarten von über acht Wochen regelmäßig die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Jedoch sind die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen.

4. Schädlich sind alle Zeitläufte bloßen Zuwartens, die nicht mehr mit einer beschleunigten Sachbearbeitung zum Zwecke der raschen Anspruchsdurchsetzung zu begründen sind, so in aller Regel Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im gerichtlichen Verfahren. Analoge Anwendung des § 12 UWG auf Markensache; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung.

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen 41 O 54/16 KfH)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer

für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2016 (Az.: 41 O 54/16 KfH) wird

zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin verlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung aus Markenrecht.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2016 (Az.: 41 O 54/16 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Lan...

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