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OLG Stuttgart Urteil vom 11.09.2018 - 6 U 6/15

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 23 O 175/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.240,54 EUR

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin eines erstmals am 1.11.2001 zugelassen Pkw Mercedes-Benz SL 500 Roadster, den der Kläger im September 2003 gebraucht erwarb, Schadensersatz wegen Produktfehler.

Das Fahrzeug ist mit dem sog. ABC-System ausgestattet, einer aktiven Fahrwerksteuerung, mit der die Vorspannung der Federbeine hydraulisch geändert wird, um eine Fahrzeugstabilisierung beim Anfahren, in Kurven oder beim Bremsen zu erreichen. In der Zeit von 7.2.2013 bis 7.8.2013 ließ der Kläger durch mehrere Reparaturen Schäden an dem ABC-System des Fahrzeugs beseitigen. Hierfür wandte er - nach seinem letzten Vortrag - 8.240,54 EUR auf.

Der Kläger behauptet, die Beklagte hafte als Herstellerin des Fahrzeugs für die behobenen Schäden, weil das ABC-System Produktfehler aufweise.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage - der Argumentation der Beklagten folgend - mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer Eigentumsverletzung, weil sich der eingetretene Schaden mit dem schon beim Erwerb gegebenen Mangelunwert decke. Dieser Mangelunwert betreffe ausschließlich das vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sodass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche...

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