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OLG Stuttgart Urteil vom 09.04.2002 - 14 U 90/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Die mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine Schönheitsoperation ist unwirksam.

2. Der Arzt muss eine Patientin vor einer Schönheitsoperation nicht darüber aufklären, dass sie selbst die Behandlung bezahlen muss und die gesetzliche Krankenkasse nicht eintritt, wenn ihr dies bekannt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 24 O 251/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen VII ZR 218/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 30.10.2001 – 24 O 251/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Klagantrag 1 11.759,71 Euro (= 23.000 DM)

Klagantrag 2  5.112,92 Euro (= 10.000 DM)

Summe 16.872,63 Euro (= 33.000 DM)

– gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. ohne Tatbestand –

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Aufklärung.

a) Die Klägerin wurde nicht fehlerhaft behandelt. Die Operation erfolgte, wie der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten für das LG dargelegt hat, nach den Regeln der plastischen Chirurgie (Gutachten S. 11). Auch die Nachversorgung lässt keinen Fehler erkennen. Eine kleinere Nachblutung am Nabel, wie sie für den 30. und 31.7.1998 dokumentiert ist, ist nach solchen Eingriffen nicht selten (Gutachten S. 11) und damit kein Anhaltspunkt für einen Fehler. Bei der nächsten postoperativen Wundkontrolle am 3.8.1998 fanden sich reizlose Wundverhältnisse ohne Nachblutung. Infektionszeichen lagen nach den Krankenunterlagen nicht vor. Unerträgliche Schmerzen am 3.8.1998 finden sich in der Dokumentation nicht. Die Klägerin hat für...

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