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OLG Stuttgart Urteil vom 06.12.2006 - 14 U 55/05

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Leitsatz (amtlich)

1. a) Vereinbart ein Gesellschafter mit der GmbH einen Rangrücktritt für Regressansprüche aus der Inanspruchnahme von Grundpfandrechten, die er zur Sicherung von Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft bestellt hat, sind diese Regressansprüche im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren.

b) Den passivierten Drittverbindlichkeiten steht ein zu aktivierender Freistellungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter in entsprechender Höhe gegenüber, so dass die Verbindlichkeiten im Ergebnis für die Feststellung einer Überschuldung ohne Bedeutung sind.

2. Der Umqualifizierung einer Bürgschaft des Gesellschafters in Eigenkapitalersatz steht es nicht entgegen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung im Verhältnis zum Sicherungsnehmer wegen Übersicherung nichtig ist (Anschluss OLG Dresden NZG 2002, 292).

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 15.08.2005; Aktenzeichen 10 O 171/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2007; Aktenzeichen II ZR 298/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG - Kammer für Handelssachen - Ellwangen vom 15.8.2005 (10 O 171/04) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 766.937,82 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2002 zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 766.937,82 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Ve...

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