Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Schädiger gem. § 435 HGB mit qualifiziertem Verschulden gehandelt, ist der Geschädigte nicht auf die §§ 249 ff. BGB beschränkt, sondern kann auch Wertersatz gem. § 429 HGB verlangen.
2. Von dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis sind die Beförderungskosten auch dann gem. § 429 Abs. 3 S. 2 HGB abzuziehen, wenn diese im Verkaufspreis miteinkalkuliert sind und die Höhe des Verkaufspreises nicht davon abhängt, ob sich der Käufer die Ware anliefern lässt.
Beteiligte
Fa. Spedition Buß GmbH
GF Georg Buß
RAe Dr. Rommelspacher u. Koll.
Fa. GEL Express Logistik Hierl & Müller GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Eberhard Hierl u. Jürgen Müller
RAe Dr. Heinz u. Koll.
Fa. Domicil Einrichtungshaus GmbH
Fa. Domicil Einrichtungshaus GmbH
GF'in Helga Birgitta Jaeggle
RAe Bockamp u. Koll.
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 6 O 1542/2000)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten, eingelegt von der Streithelferin, wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28.12.2000 abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 15.133,00 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 03.04.2000 zu bezahlen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Streithelferin trägt die Kosten der Berufung.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Streitwert:
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15.433,– DM.
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Beschwer der Parteien und der Streithelferin:
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bis 60.000,– DM.
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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Die Beklagte haftet für den streitgegenständlichen Schaden gemäß § 425 Abs. 1 BGB. Die Möbel der Klägerin sind auf dem Transport von Weingarten nach Burgkirchen und damit in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Abli...