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OLG Stuttgart Urteil vom 05.02.2008 - 18 UF 225/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungs(un-)fähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einem Unterhaltspflichtigen bezogenes Arbeitslosengeld II ist ausschließlich bedarfsabängige Sozialleistung, die keine Leistungsfähigkeit begründet. Auch die nachträglich eingefügte Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt zu keiner anderen Beurteilung.

2. Bemüht sich der Unterhaltspflichtige nicht mit der erforderlichen Intensität um eine Arbeitsstelle, so ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, das für einen ungelernten Hilfsarbeiter mit brutto 9,00 EUR/Stunde angesetzt werden kann.

3. Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist auch nach neuem Recht nicht in die Mangelfallberechnung einzubeziehen.

4. Auch im Mangelfall ist eine 5 %ige Erwerbspauschale in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 1, § 1609

 

Verfahrensgang

AG Balingen (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 5 F 126/07)

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Balingen vom 14.9.2007 (Az. 5 F 126/07) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des AG - FamG - Balingen vom 14.9.2007 (Az. 5 F 126/07) zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des AG - FamG - Balingen vom 18.7.2007 (Az. 5 F 126/07) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt an die Kläger in folgender Höhe verurteilt worden ist:

An die Klägerin Ziff. 1:

  • 1.6.2007 bis 30.6.2007 101 EUR
  • 1.7.2007 bis 31.10.2007 monatlich 97 EUR
  • ab 1.11.2007 monatlich 85 EUR

An den Kläger Ziff. 2:

  • 1.6.2007 bis 30.6.2007 101 EUR
  • 1.7.2007 bis 31.10.2007 monatlich 97 EUR
  • ab 1.11.2007 monatlich 7...

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