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OLG Stuttgart Urteil vom 04.10.2007 - 19 U 173/06

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 01.09.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen VIII ZR 286/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 33. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 1.9.2006 weiter teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.246,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

3.121,95 EUR ab 30.3.2005,

1.075,18 EUR ab 21.4.2005,

1.257,58 EUR ab 21.5.2005,

1.259,30 EUR ab 21.6.2005,

1.152,07 EUR ab 21.7.2005,

1.187,28 EUR ab 23.8.2005,

1.133,67 EUR ab 21.9.2005,

966,28 EUR ab 21.10.2005,

1.085,92 EUR ab 22.11.2005,

1.081,12 EUR ab 21.12.2005,

1.122,28 EUR ab 21.1.2006,

989,22 EUR ab 21.2.2006,

1.026,92 EUR ab 21.3.2006,

858,44 EUR ab 21.4.2006,

996,63 EUR ab 23.5.2006,

902,42 EUR ab 21.6.2006,

980,53 EUR ab 21.7.2006,

842,03 EUR ab 22.8.2006,

742,03 EUR ab 21.9.2006,

720,23 EUR ab 21.10.2006,

592,79 EUR ab 21.11.2006,

571,30 EUR ab 21.12.2006 sowie

599,45 EUR ab 23.1.2007

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leistet.

Streitwert der Berufung:

bis zum 11.1.2007: 27.251,12 EUR,

danach: 24.264,64 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt, soweit für das Berufungsverfahren jetzt noch von Interesse, im Rahmen der Stufenklage in der Hauptsache die Zahlung von Provisionen...

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