Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Urteil vom 02.03.2006 - 13 U 181/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 18.08.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen VIII ZR 72/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer (ER) des LG Ellwangen vom 18.8.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 6.384,22 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des LG Ellwangen verwiesen.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 18.8.2005 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Annahme eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses stehe entgegen, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Das Fahrzeug sei auf die ... zugelassen gewesen, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Im Übrigen habe ein Unternehmer, nämlich der Zeuge in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeughändler, den Kaufvertrag vermittelt.

Bei gebotener Würdigung der Aussage des Zeugen ... sei nicht von der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses mit dem Kläger auszugehen. Dafür spreche auch, dass dies von den Parteien im schriftlichen Kaufvertrag so nicht festgehalten worden sei.

Die im schriftlichen Kaufvertrag niedergelegte Beschaffenheitsgarantie "fahrbereit", die u.a. auch die Betriebssicherheit umfasse, sei verletzt, weil der Mangel bei einer Laufleistung von 25 km nach der Übergabe aufgetreten sei.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Stuttgart den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.400 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.3.2004, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Pkw ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... zu bezahlen, festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... in Annahmeverzug befindet und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.984,22 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.7.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des LG Bezug. Die Berufung des Klägers gibt keinen Anlass zur Abänderung dieses Urteils.

1. Dem Kläger steht kein Rückabwicklungsanspruch zu.

Er kann seine Klage wegen des von ihm begehrten sog. großen Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) weder auf eine Sachmängelhaftung des Beklagten noch dessen Haftung aus einer Beschaffenheitsgarantie stützen.

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage in erster Instanz auf arglistiges Verhalten des Beklagten bezogen hat, hat er diesen Vorwurf in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt.

a) Sachmängelhaftung

Es kann dahingestellt bleiben, ob an dem Fahrzeug bei Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hat. Zutreffend geht nämlich das LG in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden ist.

aa) Ein Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist, liegt nicht vor.

Der Verkäufer muss ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sein.

Unternehmer ist gem. § 14 BGB diejenige natürlich oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Ausweislich des Kaufvertrages hat der Beklagte das Fahrzeug unter seinem bürgerlichen Namen ohne jeglichen Firmenzusatz verkauft. Er hat dabei nicht i.S.d. § 14 BGB gehandelt.

Unerheblich ist, dass der Beklagte Geschäftsführer der ... ist, auf die das Fahrzeug zugelassen war. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbständig beruflich tätig (BGH v. 28.6.2000 - VIII ZR 240/99, MDR 2000, 1235 = GmbHR 2000, 878 = NJW 2000, S. 3133). Unternehmerhandeln kommt hier nur durch die GmbH in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Organ der GmbH handelt und sein Handeln der GmbH als juristischer Person daher zugerechnet wird (Staudinger/Habermann, BGB, 2004, § 14 Rz. 43).

Unerheblich ist auch, dass der Beklagte offenbar einziger Gesellschafter der ... ist. Das Halten des GmbH-Anteils begründet nicht die Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, weil es lediglich um die bloße Verwaltung eigenen Vermögens geht (Staudinger-Weick, BGB, 2004, § 13 Rz. 33).

Unerheblich ist ferner, dass der Zeuge ... als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB den Verkauf vermittelt hat. Der Zeuge ist nicht als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt (BGH v. 26.1.2005 - VIII ZR 175...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
OLG Frankfurt: Kauf einer „Wohnung“ beinhaltet keine Garantie baurechtlicher Unbedenklichkeit
Altbaufassade Altbau Luxus
Bild: AdobeStock

Der kaufrechtliche Begriff des „Wohnungseigentums“ beinhaltet enthält keine Beschaffenheitsgarantie dahingehend, dass die Wohnung baurechtlich ordnungsgemäß genehmigt wurde.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BGH VIII ZR 72/06
BGH VIII ZR 72/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Auslegung der vereinbarten Beschaffenheit „fahrbereit” bei einem Gebrauchtwagenkauf. Angabe „fahrbereit” als Garantieerklärung für die Verkehrssicherheit, nicht für die Haltbarkeit eines Fahrzeugs. Mängelrechte des Käufers ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren