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OLG Stuttgart Urteil vom 01.02.2023 - 4 Ws 20/23

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Normenkette

GVG § 76 Abs. 2; StPO § 222b

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die im Beschluss des Landgerichts - 1. Große Strafkammer - Tübingen vom 5. Januar 2023 getroffene Entscheidung über die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung wird als unzulässig

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Am 2. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft Tübingen gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1b) StGB Anklage zum Landgericht Tübingen erhoben. Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Tübingen diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, gegen den Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Im selben Beschluss hat das Landgericht bestimmt, dass die 1. Große Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt sein wird. Gegen diese Besetzungsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner mit Verteidigerschriftsatz vom 20. Januar 2023 eingelegten Beschwerde mit der Begründung, der Umfang des Verfahrens gebiete eine Besetzung mit drei Berufsrichtern.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten ist unzulässig.

a) Die Entscheidung über die in der Hauptverhandlung reduzierte Besetzung ist nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, juris Rn. 8; OLG Bremen, Beschluss vom 27. April 1993 - Ws 46 - 47/93, StV 1993, 350 - 351; Siolek in: Löwe-​Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 76 GVG Rn. 8; Schmitt in Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, § 76 GVG Rn. 8a), wobei offen bleiben kann, ob sich die Unanfechtbarkeit im Wege der Beschwerde daraus ergibt, dass der Beschluss über die...

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