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OLG Stuttgart Beschluss vom 31.01.2002 - 2 W 3/02

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Auflassungsklage richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, auch wenn der Wert der eingewandten Gegenrechte erheblich geringer ist.

 

Normenkette

ZPO § 6

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 2 O 78/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss der 2. Zivilkammer des LG Tübingen vom 20.11.2001 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 7.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

1. a) Bei der auf Auflassung gerichteten Klage gilt grundsätzlich gem. § 6 ZPO als Gegenstandswert der Verkehrswert des Grundstücks (BGH NJW-RR 2001, 518; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 16 „Auflassung”; Musielak/Smid, ZPO 2. Aufl. [2000], § 3 Rz. 22 „Auflassung”; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rz. 18).

Dies gilt auch bei einer Leistungsverweigerung. Auch insoweit ist nicht der Wert der Einwendung oder geringeren Gegenforderung maßgebend (OLG München v. 10.3.1997 – 28 W 2542/96, NJW-RR 1998, 142 [143]; OLG Celle v. 7.9.1998 – 16 W 58/98, OLGReport Celle 1999, 200 = KostRspr. § 6 ZPO Nr. 161; OLG Jena OLGReport Jena 1998, 350 [351]; OLG Stuttgart v. 13.8.1982 – 3 W 36/82, AnwBl 1982, 528 [529]; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rz. 2; Schwerdtfeger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., 2000, § 3 Rz. 35, § 6 Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., 2002, § 6 Rz. 2 „Auflassung”, 6; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 6 Rz. 15; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1551 [1552] [aber nur, wenn Gegenforderung mindestens 1/4 des Verkehrswertes des Grundstücks erreicht]; a.A., nämlich ausschlaggebend nur die Bemessung der Gegenforderung, wenn deren wirtschaftlicher Wert geringer ist: OLG Schleswig OLGReport Schleswig 1998, 156; OLG Frankfurt v. 11.10.1995 – 23 W 14/95, OLGReport 1996, 58...

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