Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Beschluss vom 30.09.1992 - 8 W 256/92

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Durchsetzung eines Anspruchs gegen die Inhaber eines Teileigentums auf Unterlassung der Nutzung ihrer als Spielsalon vermieteten Räume außerhalb der Ladenschlußzeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verpflichtet ein Unterlassungsgebot die Schuldner zur Einwirkung auf ihren Mieter, so ist ihnen auch die Erhebung einer wenig aussichtsreichen Klage zuzumuten.

2. Bei anhaltenden Verstößen wird der Fortsetzungszusammenhang nicht erst durch die Rechtskraft, sondern schon durch die Zustellung eines Bestrafungsbeschlusses unterbrochen. Dagegen kann aus der Zustellung eines Bestrafungsantrags eine Unterbrechung nicht regelmäßig, sondern nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles abgeleitet werden.

3. Bei Bemessung der Ordnungsmittel ist zu berücksichtigen, daß die Gläubiger gemäß § 1004 BGB mit größeren Erfolgsaussichten als die Schuldner unmittelbar gegen deren Mieter vorgehen können.

 

Normenkette

BGB § 1004; WEG §§ 14-15; ZPO § 890

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner wird der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.1992 teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:

  1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Entscheidung zur Hauptsache im Beschluß des Amtsgerichts Leonberg vom 03.01.1992 wird

    zurückgewiesen.

  2. Auf die Anschlußbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, soweit mit ihm der Bestrafungsantrag der Gläubiger vom 02.09.1991 zurückgewiesen worden ist.
  3. Die weitergehende Anschlußbeschwerde der Gläubiger wird zurückgewiesen.
  4. Die außergerichtlichen Kosten des Bestrafungsverfahrens und des Verfahrens über die Erstbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde haben die Gläubiger zu tragen.

Wert

der ersten Instanz

18.000,00 DM

der zurückgewiesenen Erstbeschwerde

der Schuldner

10.000,00 DM

der Gläubiger

8.000,00 DM

18.000,00 DM

der weiteren Beschwerde

6.000,00 DM.

 

Gründe

Mit Beschluß vom 16.04.1987 hat das Amtsgericht auf Antrag der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer – Gläubiger – die Schuldner verpflichtet, die Nutzung ihres Teileigentums durch den Betrieb eines Spielsalons auch durch Dritte außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten nach dem Ladenschlußgesetz zu unterlassen. Der Beschluß ist seit März 1989 rechtskräftig.

Nach Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch Beschluß vom 22.11.1990 hat das Amtsgericht auf den Antrag der Gläubiger vom 22.03.1991 mit Beschluß vom 24.07.1991 ein Ordnungsgeld von je 2.500,00 DM und ersatzweise je 2 Wochen Ordnungshaft verhängt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.09.1991 zurückgewiesen.

Die Gläubiger haben am 16.05., 02.09 und 24.10.1991 drei weitere Bestrafungsanträge gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 03.01.1992 die Anträge vom 16.05. und 02.09.1991 zurückgewiesen. Auf den Antrag vom 24.10.1991 hat es die Schuldner wegen neuerlicher Zuwiderhandlung jeweils zu einem Ordnungsgeld von 5.000,00 DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu jeweils 4 Wochen Ordnungshaft verurteilt.

Gegen diesen Beschluß haben die Schuldner sofortige Beschwerde, die Gläubiger Anschlußbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 08.04.1992 die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde der Gläubiger die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Schuldner jeweils zu einem Gesamtordnungsgeld von 8.000,00 DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu jeweils 6 Wochen Ordnungshaft verurteilt werden.

Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Schuldner insoweit sofortige weitere Beschwerde eingelegt, als dieser ihnen über die Entscheidung des Amtsgerichts hinaus Ordnungsgeld und Ersatzhaft auferlegt hat.

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner ist in diesem Umfang zulässig (§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 45 Abs. 3 WEG) und begründet.

Der Senat ist entgegen der von den Gläubigern in Ziff. 2 ihres Schriftsatzes vom 03.06.1992 vertretenen Meinung bei seiner Entscheidung über die vom Landgericht zusätzlich verhängten Ordnungsmittel nicht an die übereinstimmende Begründung der Vordergerichte gebunden. Er hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob das Landgericht zu Recht höhere Ordnungsmittel auferlegt hat als das Amtsgericht. Das ist zu verneinen.

Allerdings hat das Landgericht – abweichend vom Amtsgericht – zutreffend angenommen, daß auch der dritte Bestrafungsantrag der Gläubiger vom 02.09.1991 zulässig war, weil es bei „Dauerdelikten”, also fortgesetzten Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot, für die Unterbrechnung des Fortsetzungszusammenhangs nicht auf die Rechtskraft eines früheren Bestrafungsbeschlusses, sondern auf dessen Zustellung ankommt (falls nicht – auch – der Gläubiger Beschwerde einlegt), da sich ein Schuldner andernfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln einen Zeitraum verschaffen würde, in dem er ungestraft gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot verstoßen könnte (so auch ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Wohnungsnutzung als Spielsalon
Wohnungsnutzung als Spielsalon

  Leitsatz Vollstreckungsantrag der Wohnungseigentümer gegen einen Teileigentümer auf Unterlassung der Nutzung als Spielsalon vermieteter Räume außerhalb der Ladenschlusszeiten  Normenkette § 10 WEG, § 15 WEG, § 1004 BGB, § 890 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren