Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach Vorbem. 3 Abs. 3 3. Var. RVG-VV außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.
2. Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurück zu nehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1.000 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. RVG-VV eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.
Normenkette
ZPO §§ 103 ff.; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG-VV Nr. 1.000 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 11.10.2005; Aktenzeichen 1 F 1061/05 (UK)) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Ulm vom 11.10.2005 dahin abgeändert, dass die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 305,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 10.9.2005 festgesetzt werden.
2. Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr nicht an. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.240,27 EUR.
Gründe
I. Antragsgemäß erließ das AG - Mahnabteilung - Stuttgart am 17.11.2004 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid, gegen den dieser über seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen ließ. Auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Schreiben vom 20.12.2004 und nach einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Antragstellerin und Frau Rechtsanwältin R. am 22.12.2004 nahm die Antragstellerin ihren Verfahrensantrag am 23.2.2005 zurück. Nach Abgabe an das Prozessgericht erließ das AG - FamG - Ulm am 2.8.2005 den Beschluss, wonach die Antragsteller...