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OLG Stuttgart Beschluss vom 26.04.2002 - 4 Ss 71/02

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Leitsatz (amtlich)

›Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.‹

 

Verfahrensgang

AG Reutlingen (Aktenzeichen 9 OWi 33 Js 17746/01)

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.

Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 09. April 2001 um 20.33 Uhr in auf der Straße als Führer des Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen, auf dessen Fahrzeugdach er vorübergehend einen Kunststoffaufsatz mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" angebracht habe, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Seine gemessene Geschwindigkeit habe abzüglich der Toleranz 78 km/h betragen.

Der Betroffene sei aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt welche nur wenige Kilometer entfernt und städtebaulich unmittelbar angrenzend an die Nachbarstadt liege. Um 20.28 Uhr sei er über Funk im Rahmen eines Vollalarms wegen einer Brandmeldung im Gebäude der Firma in einem Verbrauchergroßmarkt, alarmiert worden. Er habe, wie ihm geheißen, auf dem schnellsten Wege das Feuerwehrhaus der Freiwi...

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StVO § 35 Abs. 1 Leitsatz Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem Privatfahrzeug, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu, jedenfalls solange die Geschwindigkeitsüberschreitung nur maßvoll ist und keine ...

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