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OLG Stuttgart Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19

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Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 10.01.2019; Aktenzeichen 5 O 195/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Tübingen vom 10.01.2019, Az. 5 O 195/18, abgeändert:

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 16.552,50 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht nach vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits, in welchem die Kläger den Beklagten auf Auflassung einer von der Insolvenzschuldnerin errichteten Eigentumswohnung in Anspruch nahmen, den Gebührenstreitwert entsprechend dem im Bauträgervertrag mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Kaufpreis auf 195.000 EUR festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Herabsetzung des Streitwerts auf 16.552,50 EUR, was dem Betrag der restlichen Bauträgervergütung gemäß Teilvergleich in dem zwischenzeitlich gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen, Az. 5 O 58/16, entspricht. Im hiesigen Rechtsstreit war streitig, ob der Beklagte die Auflassung von der Zahlung dieser Restforderung in Höhe von 16.522,50 EUR abhängig machen konnte.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.01.2019 (Bl. 74) nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des of...

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