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OLG Stuttgart Beschluss vom 22.10.2018 - H 4 Ws 252-253/18

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Leitsatz (amtlich)

Die Vorschriften über das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gelten nicht für die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 JGG, § 71 Abs. 2 JGG.

 

Normenkette

JGG § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4; StPO §§ 121-122

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen 202 Ls 54 Js 112155/17 jug.)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass es einer Entscheidung des Senates über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten 1) und 2)

nicht bedarf.

 

Gründe

I.

Die beiden Angeschuldigten 1) und 2) wurden in dieser Sache jeweils aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. April 2018 am 17. April 2018 festgenommen und befanden sich zunächst in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hat das Amtsgericht Stuttgart gegen den Angeschuldigten 2) die einstweilige Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG in der Jugendhilfeeinrichtung Schloß Stutensee angeordnet und zugleich den Haftbefehl aufgehoben. Seitdem befindet sich der Angeschuldigte 2) dort. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat das Amtsgericht Stuttgart gegen den Angeschuldigten 1) die einstweilige Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG im Jugendhaus Seehaus in Leonberg angeordnet und zugleich den Haftbefehl aufgehoben. Seitdem befindet sich der Angeschuldigte 1) im Seehaus in Leonberg.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in dieser Sache mit Anklageschrift vom 12. September 2018 Anklage gegen insgesamt fünf Angeschuldigte zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Stuttgart erhoben. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 hat die zuständige Referatsrichterin die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt, sie hält die Fortdauer der Unterbringung hinsichtlich der beiden Angeschuldigten für erforderlich. Nach Rückkehr der Akten ist geplant, das Verfahren aufgrund der Anzahl der Angeschuldigten als auch aufgrund des Umfangs zur Übernahme zuständigkeitshalber dem Landgericht vorzulegen.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Beide halten zwar ebenfalls eine Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG für erforderlich, vertreten jedoch die Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 121, 122 StPO im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sind und es somit keiner Entscheidung des Senats bedarf.

Die gesetzlichen Vertreter der beiden Angeschuldigten sowie deren Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Einer Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten 1) und 2) bedarf es nicht.

Das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die Unterbringung Jugendlicher nach § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 1 Ws 322/17 -, juris Rn. 6 f.; KG Berlin, Beschluss vom 25. November 2016 - (4) 161 HEs 31/16 -, beckonline Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 Ws 319/15 -, beckonline Rn. 3; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2001 - HEs 16/01 -, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 1965 - HEs 24/65 -, NJW 1965, 2069; BeckOK JGG/Pawlischta, 10. Ed. 1.8.2018, JGG, § 71 Rn. 24; aA Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 72 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 72 Rn. 15).

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der über § 72 Abs. 4 JGG anwendbare § 71 Abs. 2 JGG für die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 StPO ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärt, jedoch ausdrücklich nicht die §§ 121, 122 StPO. Sowohl durch das 1. JGGÄndG (BGBl. I 1990, S. 1853) als auch durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327), mit welchem die entsprechende Anwendung der §§ 121, 122 StPO für die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO eingeführt wurde, wurden die §§ 121, 122 StPO nicht in den Verweisungskatalog des § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG aufgenommen, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen deren Anwendung ausgegangen werden kann. Aufgrund der enumerativen Aufzählung eines Teils der Untersuchungshaftvorschriften, die auf die einstweilige Unterbringung in einem Heim sinngemäß anwendbar sind (§ 71 Abs. 2 JGG), ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesetzgeber nur die konkret bezeichneten Vorschriften zur Anwendung bringen wollte, so dass damit auch für eine analoge Anwendung von §§ 121, 122 StPO mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum ist.

Dass der Gesetzgeber die Unterbringung Jugendlicher von dem Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht ausnehmen wollte, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Sondervorschriften des JGG über die Unterbringung. Denn durch die vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach §§ 71, 72 Abs. 4 JGG sollen in dem Zeitraum zwischen dem Verfahrensbeginn und der Rechtskraft des Urteils die erzieherischen Ziele des Jugendstrafverfahrens gesichert werden (OLG Bamberg, aaO; OLG Celle, aaO). Dazu ...

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