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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.09.2000 - 3 U 268/99

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Leitsatz (amtlich)

Legt der Beklagte Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ein, bemißt sich der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens jedenfalls dann nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, wenn der Beklagte die Berufungsanträge eingereicht hat.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Aktenzeichen 1 KfH O 55/99)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den auf 100.000,– DM festgesetzten Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens zu ändern.

 

Gründe

1. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Provisionsansprüche geltend gemacht und im Rahmen der ersten Stufe Auskunft über die von der Beklagten getätigten Beteiligungs- und Investmentgeschäfte begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage teilweise abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 100.000,– DM festgesetzt. Die Klägerin regt an, den Streitwert auf 3.150,– DM zu ermäßigen und trägt hierzu vor, dass auf den Aufwand abzustellen sei, den die Beklagte für die Erteilung der geltend gemachten Auskunft für erforderlich gehalten habe.

2. Das Vorbringen der Klägerin entspricht der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung, wonach sich der Streitwert des Berufungsverfahrens nach der Beschwer des Rechtsmittelführers richtet. Diese bemißt sich, wenn der Beklagte Berufung eingelegt hat, nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, also in erster Linie nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 VI Rn. 41 „Auskunftsanspruch”; Mü-Ko/Lappe, ZPO, § 3 Rn. 51; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. ...

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