Leitsatz (amtlich)
Der Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der Mehrkosten eines Verkehrsanwalts im Ausland (hier: London) wird in der Höhe durch die Gebührensätze des deutschen Rechts begrenzt (teilweise Änderung der Senatsrechtsprechung; Anlehnung an EuGH v. 11.12.2003 - Rs. C-289/02, MDR 2004, 358 = NJW 2004, 833).
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 27.03.2003; Aktenzeichen 10 O 264/97 KfH) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Ulm vom 27.3.2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: (14.487,07 Euro × ° =) 10.865,30 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch darüber, inwieweit die bei der Beklagten angefallenen Kosten ihres englischen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind.
1. Die Beklagte, eine (beschränkt haftende) Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, hatte 1995 bei der (damals) in Ulm sitzenden Herstellerin eine Partie Textilien für 43.898,10 DM (= 22.444,69 Euro) "ab Werk" gekauft. Die einer internationalen Spedition als Frachtführer in Ulm übergebene Ware ist vor Ablieferung auf einem Parkplatz in London verbrannt, möglicherweise nach Brandstiftung. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen italienischen Rechts mit Sitz in Florenz, bei der die Herstellerin das Risiko eines solchen Verlusts versichert hatte, hat nach Leistung des ausgefallenen Kaufpreises die beklagte Käuferin aus abgetretenem Recht auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen; nach Zahlungsverweigerung seitens der Käuferin hat sie Ende 1997 Klage beim LG Ulm erhoben unter Berufung darauf, dass dem...