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OLG Stuttgart Beschluss vom 18.02.2003 - 9 U 116/02

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Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 7 O 53/02)

 

Tenor

Die Rüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23.12.2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gründe

I. Der Senat hat mit Urteil vom 23.12.2002 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Tübingen vom 5.7.2002 zurückgewiesen. Zu den Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf das Urteil des Senats Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10.1.2003 rügt der Beklagte unter Berufung auf eine entspr. Anwendung des § 321a ZPO n.F., die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Senat und beantragt, den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug fortzuführen, das angefochtene Urteil des LG Tübingen abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt der Beklagte, die Revision gegen eine (erneut) bestätigende Berufungsentscheidung zuzulassen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch gegen Urteile der zweiten Instanz eine Rüge gem. § 321a ZPO n.F. zulässig sei, da hierdurch der gesetzgeberische Zweck, das BVerfG zu entlasten, erreicht werde. Die Rüge sei auch begründet, weil der Senat durch die Vorverlegung des Verkündungstermins den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG verletzt habe, da dem Beklagte die Möglichkeit genommen worden sei, weiter zur Rechtslage vorzutragen, so dass der Senat zumindest die Revision gegen das Urteil zugelassen hätte. Auch sei ihm die Alternative einer Berufungsrücknahme verwehrt worden. Zu den weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 10.1.2003 verwiesen.

II. Die Rüge ist unzulässig, da dieser Rechtsbehelf gegen Berufungsurteile nicht statthaft ist.

Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn ...

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