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OLG Stuttgart Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13

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Normenkette

GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3, 9; BGB § 357

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 28.11.2013; Aktenzeichen 12 O 591/13)

 

Tenor

Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird auf 22.815,30 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

 

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen war die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass zwei mit der Beklagten am 4./8.3.2004 und am 10./. 11.3.2008 geschlossene Verbraucherdarlehen über 117.000 EUR und 50.000 EUR durch Widerruf vom 12.2.2013 ihre Wirksamkeit verloren haben.

Der Streitwert der Klage war gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 6120 f.).

Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB - in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, lie...

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