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OLG Stuttgart Beschluss vom 16.10.2003 - 2 Ss 157/2003

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn im Urteil wesentliche entscheidungserhebliche Einzelheiten einer in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunde nicht erörtert werden.

2. Das Revisionsgericht kann unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe analog § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen neu festsetzen und den Schuldspruch von Tatmehrheit in neu zusammengefasste Tateinheiten berichtigen, wenn die richtige Bestimmung der Konkurrenzen zu keinen Veränderungen des Unrechts- bzw. des Schuldumfangs führt, so dass es keiner Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung bedarf.

 

Normenkette

StPO §§ 261, 354 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen 6 Ns 31 Js 23123/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 2 BvR 2251/03)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2002 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 335 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels

 

Tatbestand

I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Untreue in 916 Fällen” zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleibt es ohne Erfolg (§ 349 Absatz 2 StPO).

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Urteilsfeststellungen zum Sachverhalt sind knapp; sie tragen aber noch ausreichend eine Verurteilung wegen Untreue.

2. Die Auflistung der einzelnen Taten nennt insgesamt 919 Fälle (Seite 6 bis 29). Di...

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