Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Beschluss vom 13.12.2010 - 15 UF 238/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit von Versorgungsbausteinen bei der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Entwickeln sich einzelne Teile einer Versorgung unterschiedlich, ist im Fall der internen Teilung im Tenor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auszusprechen, in welcher Höhe der Ausgleichswert den jeweiligen Teil betrifft. Der Versorgungsträger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, wie der Ausgleichswert für den Berechtigten auf diese Teile aufzuteilen ist und in welcher Höhe der Versorgungswert des Verpflichteten belastet wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 224

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen 13 F 349/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Böblingen vom 15.9.2010 unter seiner Nr. 2 Abs. 4 abgeändert.

Zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer X - werden auf die Antragsgegnerin bezogen auf den 28.2.2010 Anrechte in Höhe eines Versorgungsguthabens von insgesamt 8.375 EUR übertragen, und zwar zugunsten

des Startbausteins i.H.v.

4.845 EUR,

des Zusatzbausteins i.H.v.

644 EUR,

der Jahresbausteine i.H.v.

2.886 EUR.

Das Versorgungsguthaben des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer Y - wird bezogen auf den 28.2.2010 i.H.v. insgesamt 8.804 EUR gekürzt, und zwar zu Lasten

des Startbausteins i.H.v.

5.093 EUR,

des Zusatzbausteins i.H.v.

677 EUR,

der Jahresbausteine i.H.v.

3.034 EUR.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert der Beschwerde: 1.560 EUR

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die am 2.3.2002 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 17.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Beschluss vom 15.9.2010 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich, zu dessen Einzelheiten auf den Ausspruch Nr. 2 des Beschlusses verwiesen wird, durchgeführt.

Entsprechend der Auskunft der D. AG hat das Familiengericht zu Lasten des Versorgungsguthabens des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung der D. AG im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin einen Kapitalwert von 8.375 EUR übertragen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde der D. AG, mit der sie nicht den Ausgleich in Höhe dieses Kapitalwerts rügt, sondern geltend macht, dieses Versorgungskapital von 8.375 EUR sei auf die Versorgungsbausteine Startbaustein (4.845 EUR) und Zusatzbaustein (644 EUR) aufzuteilen, und zudem sei die Belastung des Versorgungsguthabens mit insgesamt 8.804 EUR auf die Versorgungsbausteine Startbaustein (5.093 EUR) und Zusatzbaustein (677 EUR) aufzuteilen.

Der Berechnung des Ausgleichsbetrags hat die D. AG Teilungskosten, die sie nach der Auskunft vom 21.5.2010 auf höchstens 3.000 EUR und mindestens 100 EUR beziffert, i.H.v. insgesamt 429,46 EUR (Startbaustein: 248,44 EUR, Zusatzbaustein: 33,02 EUR, Jahresbaustein: 148 EUR) zugrunde gelegt.

II.1. Die Beschwerde der D. AG ist zulässig. Die D. AG ist dadurch, dass entgegen ihrem Teilungsvorschlag (S. 8 ihrer Auskunft vom 20.5.2010) der Ausgleichsbetrag nicht auf die einzelnen Versorgungsbausteine aufgeteilt wurde, beschwert.

Auch wenn § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG zuvörderst den Ausgleichsberechtigten schützt, hat die D. AG als Versorgungsträger doch gleichfalls ein schützenswertes Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung, zumal sie auch durch eine unzutreffende Zuweisung des Ausgleichsbetrags in die einzelnen Bausteine dadurch ggf. in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden kann, dass sie zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet ist. Denn die Versorgungsbausteine können nach dem Vortrag der D. AG unter Bezugnahme auf die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - der D. AG vom 16.10.2008 unterschiedlichen Wertbemessungen und -entwicklungen unterliegen.

Aus demselben Grund ist die D. AG auch dadurch beschwert, dass das Familiengericht entgegen ihrem Teilungsvorschlag die Belastung des Versorgungsguthabens des Antragstellers nicht den einzelnen Bausteinen zugeordnet hat. Zwar ist das Versorgungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der D. AG arbeitsrechtlicher Natur, doch wird in dieses durch den Versorgungsausgleich eingegriffen, so dass ein Bedürfnis für die D. AG zur versorgungsausgleichsrechtlichen Klärung auch der Belastung des Versorgungsguthabens des Ausgleichspflichtigen besteht.

2. Die Beschwerde der D. AG ist auch begründet.

a) Der Versorgungsausgleich ist durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1, 3 VersAusglG durchzuführen, nachdem die Antragsgegnerin als Ausgleichsberechtigte und die D. AG keine Vereinbarung über die externe Teilung getroffen haben und auch die D. AG die externe Teilung nicht verlangt hat und auch nicht verlangen kann (§ 14 Abs. 2 VersAusglG).

Die interne Teilung muss die gleichwertige Teil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Besteuerung von Leistungen des Versorgungsausgleichs: 3. Gesetzlicher Versorgungsausgleich
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

In den Wertausgleich nach einer Scheidung müssen nach § 9 VersAusglG alle Anrechte einbezogen werden, es sei denn, die Ehegatten haben eine davon abweichende wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen oder die Anrechte sind noch nicht ausgleichsreif.


Höhe des Versorgungsfreibetrags: Nachträglicher interner Versorgungsausgleich
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Bei steuerpflichtigen Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.


Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit von Versorgungsbausteinen bei der betrieblichen Altersversorgung
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit von Versorgungsbausteinen bei der betrieblichen Altersversorgung

  Leitsatz Das Familiengericht hatte die Ehe der Parteien durch Beschluss vom 15.09.2010 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Entsprechend der Auskunft der D. AG wurde vom Familiengericht zu Lasten des Versorgungsguthabens des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren