Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 2 C 973/09 WEG AG Tbg.) |
Tenor
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2011 - Az. 19 T 12/11 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt im eigenen Namen die Erhöhung des Streitwerts für die vorliegende Wohnungseigentumssache.
Die klagende Miteigentümerin focht mit der vorliegenden Klage die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.08.2009 gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2008, die Entlastung der Verwalterin und den Wirtschaftsplan 2009 an. Die Sache endete nach mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht aufgrund außergerichtlicher Einigung, indem die Klägerin die Klage gegen Verzicht auf Kostenerstattung zurücknahm.
Das Amtsgericht Tübingen (Az. 2 C 973/09 WEG) setzte durch Beschluss vom 10.01.2011 den Streitwert auf 25.000,- € fest (Bl. 104 d.A.). Auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründete das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.01.2011 (Bl. 114 ff. d.A.) die Entscheidung damit, dass das kostenmäßige Interesse der Klägerin am Rechtsstreit (§ 49a GKG) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans, sondern einerseits nach dem Einzelinteresse der Klägerin zu bestimmen sei, nämlich nach dem auf sie entfallenden Anteil der streitgegenständlichen Heiz- und Warmwasserkosten, andererseits nach dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer an der Wirksamkeit der Beschlüsse, das zusätzlich mit einem Viertel der verbleibenden Jahreskosten anzusetzen sei ("Hamburger Formel"). Maßgeblich sei der in der Klagbegrü...