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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.01.2017 - 16 UF 194/16

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Normenkette

BGB § 242; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Ravensburg (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 8 F 101/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016

aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.

3. Verfahrenswert: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hatte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde beantragt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016 erstrebte, durch den sie verpflichtet wurde, dem begrenzten Realsplitting für die Steuererklärungen des Antragstellers für die Jahre 2013, 2014 und folgend zuzustimmen. Durch Beschluss des Senats vom 15.11.2016 wurde ihr im Umfang der beabsichtigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18.11.2016 zugestellt. Am 29.11.2016 ging beim Familiengericht Ravensburg die Beschwerde der Antragsgegnerin ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Der Beschwerdeschriftsatz enthält auch eine Beschwerdebegründung.

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 28.11.2016 seinen Antrag für erledigt erklärt. Das Finanzamt habe nach Vorlage der Entscheidung des Familiengerichts eine erneute Veranlagung unter Beachtung des Ehegattensplittings durchgeführt.

Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Antrag sei von Anfang an nicht begründet gewesen.

II. Die am 28.12.1982 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit 10.10.2013 rechtskräftig geschieden, nachdem sich die Eheleute am 03.09.2010 getrennt hatten. Seit der Trennung bewohnt die Antragsgegnerin mit einem ...

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