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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das LG als Berufungsgericht findet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das OLG statt.

2. Bei der Bestimmung des Streitwerts gem. § 49a GKG steht dem Gericht - auch dem Beschwerdegericht - ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt.

3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 30.8.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschl. v. 29.7.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

Normenkette

GKG § 49a Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 5

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 28.07.2011; Aktenzeichen 19 S 27/10)

Tenor

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Besch...

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