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OLG Stuttgart Beschluss vom 11.08.2020 - 20 W 9/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusverfahren zur Zusammensetzung des SE-Aufsichtsrats nach Beteiligungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für ein Statusverfahren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und damit die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 98 Abs. 1 AktG auch dann eröffnet, wenn ein Aktionär einer dualistisch geprägten SE die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats beantragt, weil er die Wirksamkeit der Änderung einer Beteiligungsvereinbarung gem. § 21 SEAG in Frage stellt.

2. Ist die Frage nach der Wirksamkeit der Änderung der Beteiligungsvereinbarung nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, so ist eine Aussetzung des Statusverfahrens nach § 21 FamFG nicht geboten. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt als Vorfrage im Statusverfahren zu klären.

 

Normenkette

AktG § 98 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1, Nr. 3e; FamFG § 21; GVG § 17 Abs. 2, S. 1, § 17a; SE-VO Art. 9, Abs. 1; SEAG § 25; SEBG § 21

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 27.01.2020; Aktenzeichen 31 O 25/18 KfH AktG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2020, Az. 31 O 25/18 KfH, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 16.500 EUR

 

Gründe

I Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin, bei der es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform der "SE" handelt.

Vor dem 13.11.2007 firmierte die Antragsgegnerin unter "P. Aktiengesellschaft" und hatte einen nach dem Mitbestimmungsgesetz paritätisch besetzten Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern. Zum 13.11.2007 wurde der gesamte operative Geschäftsbetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausge...

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Aktiengesetz / § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Aktiengesetz / § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  (1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.  (2) 1Antragsberechtigt ...

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