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OLG Stuttgart Beschluss vom 11.02.2003 - 8 WF 60/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Verfahrenspflegers im Sorgerechtsstreit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 93a Abs. 2 KostO steht einem Kostenansatz der (gezahlten) Vefahrenspflegervergütung zu Lasten der Eltern, denen die Verfahrenskosten auferlegt wurden, nicht entgegen.

2. Im Kostenansatzverfahren ist zu prüfen, ob die nach § 137 Nr. 16 KostO in Ansatz gebrachte Vergütung für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers durch den gesetzlichen Aufgabenbereich nach § 50 FGG gedeckt ist.

 

Normenkette

KostO § 3 Nr. 1, § 93a Abs. 2, § 94 Abs. 3, § 137 Nr. 16; FGG § 50

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 1 F 1136/00)

 

Gründe

I. Der Antragsteller, Vater des betroffenen Kindes, wendet sich im Verfahren nach § 14 KostO gegen die Gerichtskostenrechnung bzw. den zugrunde liegenden Kostenansatz insoweit, als er auch auf die Hälfte der Vergütung der nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegerin in einem Sorgerechtsverfahren in Anspruch genommen wird.

1. Aus der 1990 geschiedenen Ehe des aus Syrien stammenden, später eingebürgerten Vaters mit der deutschen Mutter ist der 1987 geborene Sohn R. hervorgegangen; bei der Scheidung war das Sorgerecht der Mutter übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt worden. Der Vater, der alsbald nach Scheidung eine Syrerin geheiratet hatte, die ihm weitere Kinder geboren hat, ist 1997 mit seiner neuen Familie unter illegaler Mitnahme von R. in sein Herkunftsland ausgereist. Die Bemühungen der Mutter um eine Rückführung des entführten Kindes waren erfolglos geblieben.

Nachdem der Vater im Herbst 2000 mit seiner ganzen Familie nach Deutschland zurückgekehrt war, verlangte die Mutter sofort das Kind gegen seinen massiven Widerstand heraus. Der Vater beantragte – zunächst im Wege der Einstweiligen Anordnung –, das Aufenthaltsbestimmungsr...

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