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OLG Stuttgart Beschluss vom 10.09.2015 - 2 W 40/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat der Unterlassungsschuldner zu beseitigen. Er kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

2. Der Unterlassungsschuldner ist gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem "Cache" der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen.

3. Er genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.

4. Neben einer Androhung von Sanktionen gegenüber dem zur Löschung Aufgeforderten ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt ist. Gegebenenfalls müssen angedrohte Sanktionen auch umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

 

Normenkette

ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 04.03.2015; Aktenzeichen 36 O 18/14 KH)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 04.3.2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,- EUR.

 

Gründe

I.1. Das LG hat dem auf Ziffer 1b des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des LG Stuttgart vom 21.8.2014 gestützten Ordnungsmittelantrag der V...

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