Verfahrensgang
AG Oberndorf (Aktenzeichen 4 C 200/81) |
LG Rottweil (Aktenzeichen 1 S 93/81) |
Tenor
Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach dem Vermieter von Wohnraum die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen verwehrt ist, wenn bei mietvertraglich vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben im Mietvertrag vereinbart, daß die Beklagte neben dem monatlichen Mietzins von 420,– DM monatliche Vorauszahlungen von 90,– DM für Heizkosten und Warmwasser und für sonstige Betriebskosten zu zahlen hat. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung, daß es sich bei den monatlichen Zahlungen von Betriebskosten um Vorauszahlungen handelt und daß einmal jährlich Endabrechnung erfolgt. Nach der Nebenkostenabrechnung hat die Beklagte einen Betrag von 1.252,33 DM nachzuzahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie müsse allenfalls eine Nachforderung erfüllen, die ihre geleisteten Vorauszahlungen von 1.080,– DM um 40 % übersteigt. Die weitergehende Forderung sei unangemessen, da damit der durch den Vorauszahlungsbetrag für die Beklagte geschaffene Vertrauensrahmen überzogen würde.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 31.8.1981 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist dem Vermieter von Wohnraum die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen verwehrt, wenn bei mietvertraglich vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt?
Läßt sich eine nach Prozentwerten festlegbare Toleranzgrenze ziehen?
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist gemäß Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5...