Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Beschluss vom 10.03.2025 - 3 W 10/25

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Leitsatz (amtlich)

Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO mit der Komplexität des Falles und der Höhe des Streitwertes begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.

Normenkette

ZPO § 42; ZPO § 128a

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 27.01.2025; Aktenzeichen 1 O 64/24)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 27.01.2025, Az. 1 O 64/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Die Beklagten wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs.

Die Parteien schlossen Ende Dezember 2022 einen "Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen", in dem sich die Beklagte zu 1 verpflichtete, an die Klägerin eine auf einer Dachfläche des Werks der X. GmbH in R. zu errichtende Solaranlage zu übereignen. Die Beklagte zu 2 sollte für die Klägerin die entgeltliche Verwaltung dieser Anlage übernehmen. Nach Fertigstellung des DC-Teils der Anlage zahlte die Klägerin Ende Dezember 2023 auf entsprechende Rechnungstellung einen Betrag in Höhe von insgesamt brutto 2.139.789,24 EUR an die Beklagte zu 1. Nach weitgehend betriebsbereiter Errichtung der Photovoltaikanlage wurde bekannt, dass die X. GmbH ihr Werk in R. schließen und zurückbauen wird. Im April 2024 schloss die Beklagte zu 1 mit der X. GmbH eine Aufhebungsvereinbarung, mit der unter anderem der die Belegung des Daches mit einer Photovoltaikanlage gestattende Dachmietvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Die Beklagte zu 1 zahlte daraufhin einen Teil der von der Klägerin erhaltenen Zahlung, nämlich die "Einmalpacht" in Höhe von brutto 728.280,00 EUR, an die Klägerin zurück. Nachdem Versuche der Beklagten zu 1, für die an die Klägerin verkaufte Photovoltaikanlage Ersatzprojekte zu beschaffen, nicht erfolgreich waren und auch andere Einigungsbemühungen scheiterten, erklärte die Klägerin im September 2024 den Rücktritt vom im Dezember 2022 geschlossenen Vertrag und forderte die Beklagte zu 1 zur Rückzahlung der restlichen 1.411.509,24 EUR auf.

Mit ihrer am 08.10.2024 bei dem Landgericht Ellwangen eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 1.411.509,24 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte der Klägerin an der Photovoltaikanlage R. zu verurteilen, sowie festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Rückübertragung der Rechte der Klägerin im Annahmeverzug befindet. Zudem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der "Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen" aus Dezember 2022 wirksam durch Rücktritt der Klägerin beendet wurde sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.696,20 EUR nebst Zinsen.

Mit Verfügung vom 15.10.2024 (I / 12) bestimmte der zur Entscheidung als Einzelrichter berufene Vorsitzende Richter am Landgericht ... Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin auf den 19.12.2024, wobei das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten angeordnet wurde. Mit Schriftsatz ihres sich gleichzeitig legitimierenden Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2024 (I / 18) beantragten die Beklagten Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um einen Monat bis zum 04.12.2024 und baten um Terminsverlegung aufgrund einer geschäftlichen und zugleich privaten Reise des Prozessbevollmächtigten nach W., von der eine Rückkehr "Ende der 3. KW 2025" erfolge. Die Klägerin trat den Anträgen mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (I / 20) entgegen und beantragte ein Vorgehen nach § 128a ZPO. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 29.10.2024 (I / 36) wurde die Klageerwiderungsfrist antragsgemäß verlängert und der Verhandlungstermin auf den 16.01.2025 verlegt.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 (I / 40) beantragten die Beklagten unter Hinweis auf die bereits in der Verteidigungsanzeige genannte Reiserückkehr ihres Prozessbevollmächtigten erneut Terminsverlegung, wobei nachgesucht wurde, "gerne zeitgleich die Folgewoche zu terminieren oder diejenige danach zum Terminstag der Kammer". Im selben Schriftsatz schlossen sich die Beklagten zudem dem Antrag der Klägerin an, nach § 128a ZPO vorzugehen. In der Klageerwiderung vom 04.12.2024 (I / 45) rügten die Beklagten die Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen. Zuständig sei gemäß der zwischen den Parteien unter Ziffer 10.2 des Vertrages aus Dezember 2022 geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ("Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Stuttgart: Ablehnung einer Videokonferenz wegen hoher Komplexität
Rear view of female employee talk speak on video call on laptop with diverse colleagues at home offi
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung unter Hinweis auf die Komplexität des Falls und die Höhe des Streitwertes begründet keine Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter.


LG Lübeck: Anwältin muss die Kosten einer Beschwerde selbst tragen
Teilnahme an Videokonferenz Geschäftsfrau
Bild: Maskot/GettyImages

Legt eine Anwältin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Teilnahme am Gerichtstermin per Video-Call Beschwerde ein, so hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


Wartepflicht bei Befangenheitsanträgen: Richter müssen Anwaltsschriftsätze vollständig lesen
Richter Waage Akte Urteilsfindung
Bild: Adobe Systems

Nimmt ein Gericht den Inhalt der von einer Prozesspartei über ihren Anwalt eingereichten Schriftsätze nicht zur Kenntnis, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


Brandenburgisches OLG 1 W 15/22
Brandenburgisches OLG 1 W 15/22

  Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juni 2022 aufgehoben. Das Verfahren wird an die Hilfszivilkammer zur Entlastung der 4. Zivilkammer des Landgerichts ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren