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OLG Stuttgart Beschluss vom 09.08.2011 - 15 UF 25/11

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Leitsatz (amtlich)

Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG sind nur die direkten Kosten der Teilung.

 

Normenkette

VersAusglG § 13

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen 18 F 1581/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.07.2012; Aktenzeichen XII ZB 459/11)

BGH (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen StB 14/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Böblingen vom 13.1.2011 unter seiner Nr. 2 Abs. 3 abgeändert.

Zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin - Personalnummer ... - werden auf die Antragstellerin Anrechte von 47.130 EUR, bezogen auf den 30.9.2010, übertragen, und zwar zu Lasten

des Startbausteins i.H.v. 36.564 EUR,

des Zusatzbausteins i.H.v. 5.316 EUR,

der Jahresbausteine i.H.v. 5.250 EUR.

Im Übrigen wird die Beschwerde

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.550 EUR

 

Gründe

I. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beim Ausgleich der vom Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechte hat das Familiengericht entgegen deren Auskunft vom 16.11.2010 Teilungskosten i.H.v. lediglich insgesamt 420 EUR (140 EUR je Baustein) statt der von der Beschwerdeführerin angesetzten insgesamt 2.358,79 EUR vom Kapitalwert der auszugleichenden Versorgung abgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie weiter die Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. insgesamt 2.358,79 EUR erstrebt und rügt, dass entgegen ihrer Durchführungsgrundsätze der Ausgleichswert vom Familiengericht nicht auf volle Euro aufgerundet worden ist.

Die Beschwerdeführerin, die in Nr. 2.2 ihrer Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich Kosten für die Teilung i.H.v. 2,5 %, mindestens 100 EUR und höchsten 3.000 EUR vorsieht, hat die Kostenstruktur auf Nachfrage des Senats erläutert. Auf ihre Erläuterungen (Bl. 69-78) wird verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Sie führt dazu, dass statt der vom Familiengericht anerkannten Teilungskosten von 420 EUR lediglich solche i.H.v. 95 EUR in Abzug zu bringen sind.

1. Die herrschende Auffassung zu § 13 VersAusglG geht davon aus, dass nicht nur die direkten Teilungskosten in Abzug gebracht werden können, sondern auch die Folgekosten der Teilung (s. etwa OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen FamRZ 2011, 895 [896 f.]; OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.2011 - 4 UF 1/11, juris [19]; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 898 [899]; Beschl. v. 18.4.2011 - 7 UF 1637/10; Beschl. v. 6.5.2011 - 11 UF 165/11, juris [40-41]; OLG Celle, Beschl. v. 12.4.2011 - 15 UF 308/10, juris [11]; aus der Literatur etwa Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 559; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rz. 109; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 m.w.N.). Sie stützt ihre Auffassung darauf, dass der Gesetzgeber des VAStrRefG auf die Rechtsprechung zu § 1 VAHRG hingewiesen hat und ausgeführt hat, dass es "in der Regel der Angemessenheit [entspricht], bei sehr werthaltigen Anrechten den pauschalierten Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen" (BT-Drucks. 16/10144, 57, 125).

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

2.a) Nach der gesetzlichen Regelung in § 13 VersAusglG können Versorgungsträger die bei einer internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. "Bei einer internen Teilung" heißt, dass die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten - mithin jenen, die durch die Durchführung der Teilung entstehen - belastet werden können, nicht jedoch auch mit den indirekten Teilungskosten (Folgekosten), die durch die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers anfallen (in diesem Sinne auch MünchKomm/Eichenhofer, BGB, Familienrecht I,/2. Halbband, § 13 VersAusglG Rz. 4). Dies ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die deshalb auch keiner Auslegung zugänglich ist (ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., Rz. 1; Götsche in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, BGB, Familienrecht, 2. Aufl., Rz. 8, jeweils zu § 13 VersAusglG; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 276). Wenn der Gesetzgeber auch die Folgekosten als auf die Ehegatten umlagefähig anerkennen hätte wollen, hätte er "durch" oder "infolge" einer Teilung formulieren müssen. Durch die Verwendung der Präposition "bei" hat er sich sprachlich festgelegt: Nur die unmittelbar bei der Teilung, also bei der Einrichtung eines neuen Kontos (BT-Drucks. 16/10144, 57) anfallenden Kosten sind umlagefähig.

Weil der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht auslegungsfähig ist, kommt es nicht maßgeblich auf die Gesetzesbegründung an. Deshalb kann auch Zweck und Sinngehalt der Regelung in § 13 VersAusglG nicht durch eine teleologische Reduktion - dies wäre auch eher eine teleologische Erweiterung - ermitte...

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