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OLG Stuttgart Beschluss vom 09.02.2010 - 18 UF 24/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Aufnahme der Rechtsgrundlage in den Tenor; Beschlussformel bei interner Teilung

 

Normenkette

FamFG § 38 Abs. 2, § 224

 

Verfahrensgang

AG Reutlingen (Beschluss vom 12.01.2010; Aktenzeichen 3 F 1108/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Reutlingen vom 12.1.2010 - 3 F 1108/09 - in seinen Ziff. 2 und 3 dahin abgeändert, dass der dort jeweils enthaltene Zusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beschwerdewert: 5.280 EUR.

 

Gründe

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es durch interne Realteilung Anrechte zugunsten der Antragsgegnerin übertragen hat. Beide Ehegatten sind Mitglieder der B., der Beschwerdeführerin. Diese rügt mit ihrer Beschwerde, das Familiengericht habe seine Entscheidung an § 46 der Satzung in der Fassung vom 1.9.2009 geknüpft. Weder habe es dieses Zusatzes bedurft noch sei er - etwa im Hinblick auf die Übung anderen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträgern gegenüber - veranlasst. Außerdem seien zukünftige Satzungsänderungen denkbar, die der Festlegung auf einen bestimmten Stichtag entgegenstünden.

II. Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die B. form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses.

Mit der Beschwerdeführerin ist der Entscheidungszusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung in ...

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