Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 12.10.1995; Aktenzeichen 10 KfH O 138/95) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Vors. Richters der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.1995
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Beklagten auferlegt.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: |
8.000,00 DM |
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein Verband i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat in einem an die Beklagte gerichteten Abmahnschreiben vom 17.07.3995 beanstandet, daß die Beklagte in der … Zeitung vom … Gleitsichtbrillen mit der Aussage bewarb
„Das gab's noch nie!
Gleitsichtbrillen auf Rezept.”
Als die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, insbesondere die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht übersandte, hat der Kläger Unterlassungsklage erhoben. Nach Zugang dieser Klage hat die Beklagte ohne schuldhaftes weiteres Zögern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, worauf die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Sie streiten nun darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Das Landgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluß vom 12.10.1995 die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt mit der Begründung, die Beklagte habe keine Klagveranlassung gegeben. Es sei nicht bewiesen, daß der Beklagten das Abmahnschreiben zugegangen sei. Sie sei deshalb so zu behandeln, als wenn überhaupt keine Abmahnung abgesandt worden wäre. Der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung, die das Risiko mangelnder Feststellbarkeit des Zugangs einer Abmahnung dem Adressaten zurechne und auch in einem solchen Fall eine Klagveranlassung des Adressaten annehme, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Auffassung s...