Leitsatz (amtlich)
1. Zur Titulierung eines Anspruchs auf Ausgleichsrente nach § 1587g BGB.
2. Zur Titulierung eines Anspruchs auf Abtretung der Rechte gegen den Versicherungsträger.
3. Zur Wirksamkeit einer durch Vergleich und vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Abtretung, wenn eine Abtretung von Versorgungsanwartschaften nach der Betriebsrentensatzung unzulässig ist.
4. Zur rechtlichen Beurteilung eines Auseinanderfallens der Fälligkeit der Ausgleichsrente und der Fälligkeit der Betriebsrente.
5. Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der ein Betriebsrentenanspruch teilweise abgetreten wird und der abgetretene Teil als Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente ausgewiesen wird.
Normenkette
BGB §§ 407, 1587g, 1587i, 1587k
Verfahrensgang
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 3 F 1317/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der A.S.-GmbH wird das Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt – FamG – vom 23.5.2001 (3 F 1317/00) in Ziffer 3 (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
3. a) Der Antragsteller ist zur Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs seiner Betriebsrentenansprüche gegen die A.S. AG verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 424,45 Euro zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten eines Monats im voraus.
b) Die Versorgungsansprüche des Antragstellers ggü. der A.S. AG sind i.H.v. 47,93 % für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin abgetreten.
II. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. In zweiter Instanz wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 5.093,40 Euro...