Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Beschluss vom 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn ein Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen kann, weil sich die Justizvollzugsanstalt unter Einschaltung des Gesundheitsamts aufgrund einer begründeten Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus zur Vorführung außer Stande sieht.

 

Normenkette

StPO § 121 Abs. 1, § 122

 

Verfahrensgang

AG Waiblingen (Entscheidung vom 25.10.2020; Aktenzeichen 4 Ls 221 Js 107665/20)

 

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

 

Gründe

I.

Der am 24. Oktober 2020 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit 25. Oktober 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Waiblingen vom 25. Oktober 2020 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft, die in der Zeit vom 29. März 2021 bis 17. April 2021 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war. Der auf Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 24. Oktober 2020 in seiner Wohnung diverse Betäubungsmittel, nämlich rund zehn Gramm netto Cannabis, 29,71 Gramm einer kristallinen Substanz, mutmaßlich Crystal Meth oder Amphetamin, sowie 50 Gramm netto eines braunen Pulvers verwahrt, um diese nachfolgend an noch nicht näher bestimmte Abnehmer zu veräußern. Hierbei habe der Angeklagte in der Absicht gehandelt, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle einigen Umfangs zu verschaffen.

Mit Anklageschrift vom 9. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen vorsätzlichen Besitzes von Munition und vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Waiblingen. Dieses eröffnete am 10. März 2021 das Hauptverfahren, beschloss die Fortdauer der Untersuchungshaft und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf 19. April 2021. Zu diesem Termin konnte der Angeklagte nicht vorgeführt werden, weil die Justizvollzugsanstalt Stuttgart wegen mehrerer auf COVID-19 positiv getesteter Gefangener und einer positiv getesteten Beschäftigten und des daraus entstandenen diffusen Infektionsgeschehens in der Justizvollzugsanstalt alle Außenkontakte, insbesondere Vorführungen, unterbrach.

Das Amtsgericht Waiblingen hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.

Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben zur Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls angeregt, da dem Haftgrund der Fluchtgefahr insbesondere durch eine Meldeauflage und die Weisung, ab dem 17. Mai 2021 eine teilstationäre Drogentherapie, für die eine Kostenzusage vorliegt, anzutreten, begegnet werden könne.

II.

Die nach § 121 Abs. 1, § 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung ergibt, dass die Untersuchungshaft bei dem Angeklagten über die Dauer von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten werden darf.

1. Der Angeklagte ist nach derzeitiger Aktenlage zumindest des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dringend verdächtig. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass alleiniger Prüfungsgegenstand des Haftprüfungsverfahrens der vorgelegte Haftbefehl des Amtsgerichts Waiblingen und damit ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf und der darin geschilderte Lebenssachverhalt ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8; Schultheis in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN). Aus diesem lässt sich - anders als aus dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt - die Verwirklichung eines bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht entnehmen, da in dem Haftbefehl keine Gegenstände genannt sind, auf die sich eine Verwirklichung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stützen ließe. Gleiches gilt für den in der Anklageschrift genannten weiteren Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Munition. Nicht gebunden ist der Senat indes an die rechtliche Würdigung der Tat im Haftbefehl (BGH, aaO). Insoweit ist unter der derzeit möglichen Würdigung der Beweislage, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkstoffgehalte der aufgefundenen Betäubungsmittel im Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 2. März 2021 zumindest von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Colours of law: Wegen schwerer Verbrechen angeklagte Häftlinge aus U-Haft entlassen
Zelle
Bild: Haufe Online Redaktion

Das OLG Frankfurt hat in kurzer Zeit sechs U-Häftlinge wegen überlanger Verfahrensdauer aus der U-Haft entlassen. Trotz des Paktes für den Rechtsstaat gelingt es dem Staat nicht, die Justiz mit ausreichend Richterstellen auszustatten


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Stuttgart H 4 Ws 72/20
OLG Stuttgart H 4 Ws 72/20

  Leitsatz (amtlich) 1. Nicht behebbare unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte, zur Aussetzung der Hauptverhandlung zwingende Verhinderung unentbehrlicher ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren