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OLG Stuttgart Beschluss vom 01.03.2001 - 8 W 376/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

 

Verfahrensgang

LG Hechingen (Beschluss vom 03.07.2000; Aktenzeichen 3 T 43/2000)

AG Hechingen (Beschluss vom 04.04.2000; Aktenzeichen IN 167/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 03.07.2000 wird

zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 03.07.2000

aufgehoben.

Der Beschluß des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hechingen vom 04.04.2000 betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird

abgeändert;

die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 76.916,– DM zuzüglich 1.000,– DM pauschale Auslagen sowie 16 % MWSt (12.466,56 DM), insgesamt somit auf 90.382,56 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 01.12.1999 hat der damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, V. G., beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung zu eröffnen.

Darauf hat das Amtsgericht Hechingen mit Beschluß vom 01.12.1999 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde nicht angeordnet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ferner vom Insolvenzgericht beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen: ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen, ob Kostendeckung besteht und ob die Voraussetzungen nach § 270 Abs. 2 Ziff. 3 InsO für die Anordnung der Eigenverwaltung vorliegen. Letzteres hat sich im Eröffnungsverfahren erledigt durch Rücknahme des entsprechenden Antrags.

Mit Beschluß vom 31.01.2000 hat das Amtsgericht Hechingen über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Antragsteller bestellt, der bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens gesorgt hat.

Mit Schreiben vom 07./08.02.2000 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung auf 120.450,46 DM, sowie die zu erstattenden Auslagen auf 1.160,– DM (jeweils inkl. MWSt) festzusetzen. Den Wert der verwalteten Masse, von deren Maßgeblichkeit als Berechnungsgrundlage er ausgeht, hat er entsprechend den Ausführungen in seinem Gutachten vom 31.01.2000 mit 8.762.401,– DM angesetzt. Daraus errechnet sich gem. § 2 InsVV eine Regelvergütung von 230.748,02 DM, von der der Antragsteller wegen der Besonderheiten des von ihm bearbeiteten Falles statt des auf den Normalfall bezogenen Bruchteils von 25 % einen auf 45 % erhöhten Bruchteil, nämlich 103.836,81 DM geltend gemacht hat.

Mit Beschluß vom 04.04.2000 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Hechingen die Vergütung des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 64.677,76 DM und die zu erstattenden Auslagen auf 1.160,– DM (jeweils inkl. MWSt) festgesetzt. Während der Antragsteller seine Vergütung ohne Korrektur im Hinblick auf die mit Drittrechten belasteten Masse-Gegenstände aus dem gesamten bei der Schuldnerin vorgefundenen und von ihm gesicherten Vermögensbestand errechnet, hat der Rechtspfleger den Teil der Vergütung, der sich durch die Einbeziehung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ergibt, in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 u. 2 InsVV gekürzt.

Die gegen den Beschluß des Rechtspflegers gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 03.07.2000 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, deren Zulassung er beantragt. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Antragsteller weiterhin, daß als Berechnungsgrundlage die gesamte „verwaltete Masse” ohne Rücksicht auf bestehende Aus- und Absonderungsrechte angesetzt wird. Die Herabsetzung des Vergütungsfaktors (1/3 statt 45 %) greift er nicht mehr an.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist auf den gem. § 7 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 577 Abs. 1 u. 2, 569 ZPO form- und fristgerecht eingereichten Antrag hin zuzulassen.

1.

Sie ist statthaft.

a)

§ 568 Abs. 3 ZPO schließt die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO in insolvenzrechtlichen Vergütungsfragen nicht aus. Vielmehr unterliegt die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 64 Abs. 1 InsO nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 der sofortigen Beschwerde (§ 6 Abs. 1 InsO). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100,– DM. Damit eröffnet § 7 Abs. 1 InsO – unter den näher bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen – gegen die landgerichtliche Beschwerdeentsc...

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