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OLG Rostock Urteil vom 28.12.2001 - 3 U 173/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für Einhaltung der Schriftform

 

Normenkette

BGB §§ 125, 566 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 5 O 498/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25.5.2000 verkündete Teilurteil des LG Stralsund (Az.: 5 O 498/98) abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Berufungsbeklagte 34.008,08 DM zzgl. 7,5 % Zinsen

– auf 7.147,71 DM seit dem 5.2.1998,

– auf 7.147,71 DM seit dem 5.3.1998,

– auf 7.209,86 DM seit dem 4.4.1998,

– auf 6.251,40 DM seit dem 7.5.1998,

– auf 6.251,40 DM seit dem 5.6.1998

zu zahlen.

In Höhe von 61.508,40 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 36/100 und die Berufungsbeklagte zu 64/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsbeklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 DM abwenden, sofern die Beklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Streitwert der Berufung: 95.516,48 DM,

Beschwer der Beklagten: unter 60.000 DM,

Beschwer der Berufungsbeklagten: über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der verstorbene Kläger K.-H.H. bzw. die Berufungsbeklagte als seine Rechtsnachfolgerin nehmen die Beklagte auf Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses in Anspruch.

Der Kläger vermietete an die Beklagte im November 1992 eine auf seinem Betriebsgelände befindliche Lagerhalle mit Freifläche. Der schriftliche Mietvertrag lautet auszugsweise:

„§ 1

I. Auf dem Betriebsgelände des Vermieters in S. an der R.-Chaussee werden die in der Anlage zu diesem Vertrag blau gekennzeichneten Gebäude vermietet.

Dabei handelt es sich um eine Lagerhalle (30 × 12 m) mit 360 Quadratmetern Fläche, die auch einen doppelgeschossig gestalteten Büro- ...

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