Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 2 O 741/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Verfahren und das Urteil des Landgerichts Rostock vom 09.03.2018, Az. 2 O 741/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren; diese werden niedergeschlagen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.374.225,24 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin (im Folgenden auch: ...) macht aus abgetretenem Recht der ... (Arbeitsgemeinschaft Gesamtausbau ...; im Folgenden: ...) Mehrvergütungsansprüche aus Nachträgen wegen Mehrleistungen und Bauzeitverzögerung geltend.
Die war mit Detailpauschalvertrag vom 27. Juni 2008 (K 3) von der Beklagten mit der 2. Baustufe des Bauvorhabens "..." beauftragt worden, einer technisch hochkomplexen Forschungseinrichtung mit höchsten Sicherheitsanforderungen. Die Ausführung übertrug sie auf die Los-ARGEn Rohbau, Ausbau und TGA (K 14).
Wegen zum Teil mangelhafter oder unvollständiger Ausführungsplanung der Streithelferinnen zu 1. (im Folgenden:) und 4. (Subunternehmerin des), aber auch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen - die Beklagte macht eine Vielzahl von Mängeln geltend - kam es fortwährend zu Verzögerungen im Bauablauf und Nachtragsanzeigen der Dach-ARGE. Über neue Fertigstellungstermine und die Abgeltung von Mehrkostensachverhalten traf die Beklagte mit der Dach-ARGE am 27. September 2009 eine 1. Ergänzungsvereinbarung (K 28) und am 28. Oktober 2010 eine 2. Ergänzungsvereinbarung (K 41). Anschließend verhandelten beide über eine 3. Ergänzungsvereinbarung (im Folgenden: 3. EV), die vo...