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OLG Rostock Urteil vom 26.11.2007 - 3 U 80/07

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Leitsatz (amtlich)

§ 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X steht dem Regress einer Krankenkasse, die anlässlich eines Verkehrsunfalls für ihre verletzte Versicherte Aufwendungen erbracht hat, gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht entgegen, wenn die Schadensersatzleistungen bereits vor der Eheschließung des Schädigers mit der Verletzten vollständig erbracht worden sind.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 16.04.2007; Aktenzeichen 4 O 267/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Schwerin vom 16.4.2007 - 4 O 267/06, geändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.515,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Schadensersatz, den sie an die beklagte Krankenversicherung leistete, nachdem sie als Haftpflichtversicherung von der Beklagten in Regress genommen worden war.

Die Beklagte ist Sozialversicherungsträgerin von Frau J. S., geborene K. Am 7.2.1999 wurde die Versicherte bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie war Insassin in dem von ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann Herrn S. gesteuerten Pkw. Herr S., der Versicherungsnehmer der Klägerin ist, verursachte und verschuldete den Verkehrsunfall allein. Für ihre Aufwendungen ggü. der Versicherten nahm die Beklagte die Klägerin in Regress. Daraufhin leistete die Klägerin bis einschließlich 18.1.2002 Teilzahlungen von 24.515,59 EUR und erfüllte so den Anspruch insgesamt.

Mit einem Schreiben der B...

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