Leitsatz (amtlich)
1. Der Mieter muss den sich aus einer Nebenkostenabrechnung ergebenden Betrag auch dann nachzahlen, wenn die Vorauszahlungen deutlich zu niedrig bemessen waren.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Vorschüsse auf die Nebenkosten zu erheben und deshalb auch nicht, Vorauszahlungen überschlägig so zu berechnen, dass sie jedenfalls in etwa kostendeckend sind.
3. Der Vermieter hat keine Aufklärungspflicht dahin, dass die Vorauszahlungen nicht kostendeckend sein werden oder dass sie im Einzelnen gar nicht kalkuliert wurden. Nur wenn er die Angemessenheit der Vorauszahlungen zugesichert oder deren ausreichende Bemessung auf Nachfrage unzutreffend bewusst bestätigt hat, macht er sich in Höhe des Differenzbetrages wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten ggü. dem Mieter schadensersatzpflichtig.
Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 10 O 204/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Rostock unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 100.412,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
- 25.802,79 EUR seit dem 21.3.2006
- weitere 6.325,79 EUR seit dem 23.5.2006
- weitere 9.542 EUR für die Zeit vom 23.5.2006 bis 31.12.2007
- weitere 2.784 EUR seit dem 5.5.2006
- weitere 2.378 EUR für die Zeit vom 5.5.2006 bis 31.12.2007
- weitere 2.784 EUR seit dem 4.6.2006
- weitere 2.378 EUR für die Zeit vom 4.6.2006 bis 31.12.2007
- weitere 2.784 EUR seit dem 5.7.2006
- weitere 2.378 EUR für die Zeit vom 5.7.2006 bis 31.12.2007
- weitere 2.784 EUR seit dem 4.8.2006
- weitere 2.378 EUR für die Zeit vom 4.8.2006 bis 31.12.2007
- weitere 2.784 EUR seit dem 5.9.2006
- weitere 2.378 EUR für die Zeit vom 5.9.2006 bis 31.12.2006
- weitere 2.900 EU...