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OLG Rostock Urteil vom 18.12.2020 - 5 U 91/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, örtlichem Umfeld, Ausmaß der drohenden Gefahren, Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 273/82, Rn. 12). Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung zu verhindern.

2. Eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1664 Abs. 1 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt kommt bei anderen Personen als den Eltern nicht in Betracht.

3. Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich, wenn dort mit spielenden Kindern zu rechnen ist. Hier: Teich mit einer Steganlage, die derart weit in Richtung der Gewässermitte ragte, dass bei einem Hineinfallen eine Gewässertiefe von mehr als 1,20 m erreicht wurde, welche es jüngeren Kindern nicht mehr ermöglichte, sich stehend über Wasser zu halten.

4. Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen bei einem naturnahen Grundstück mit Teich. Hier z.B. das Anbringen einer Sicherungsleine unterhalb des 0,6 m über die Gewässeroberfläche hinausragenden Stegs, um Kindern ein Festhalten hieran zu ermöglichen, sowie das Anbringen eines Rettungsrings auf dem Steg oder in unmittelbarer Nähe.

5. Neben dem Veranstalter kann auch der Grundstückeigentümer, der das Grundstück für die Veranstaltung überlassen hat, verkehrssicherungspflichtig sein.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 254, 823 Abs. 1, §§ 832, 1664 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 04.07.2018; Aktenzeichen 10 O 10/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az. 10 O 10/15 (1), w...

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