Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 03.06.2013; Aktenzeichen 2 O 693/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.6.2013 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurück gewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.8.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139 f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.
Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen Pkw Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug u.a. als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene Pkw bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35 ff./IV).
Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m." ein sog. Maximalgebot über 9.001 EUR ab. Die Bekla...