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OLG Rostock Urteil vom 10.04.2008 - 3 U 158/06

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Leitsatz (amtlich)

Wird in einer formularvertraglichen Aufzählung der auf den Gewerberaummieter umlegbaren Betriebskosten der isolierte Begriff "Verwaltungskosten" verwendet, ohne dass dieser näher umschrieben oder mit einer höhenmäßigen Begrenzung der auf den Mieter umlegbaren Verwaltungskosten verbunden wird, ist die Formularklausel intransparent und die Verwaltungskosten sind vom Mieter nicht zu tragen.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 25.08.2006; Aktenzeichen 2 O 179/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen XII ZR 69/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des LG Neubrandenburg vom 25.8.2006 abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.244,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.545,24 EUR seit dem 5.6.2005 und auf weitere 699,25 EUR seit dem 13.3.2008 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 87 % und die Beklagte 13 %.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis im Termin vom 21.4.2006, die die Klägerin allein trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Nachzahlungen aus drei Betriebskostenabrechnungen, eine Betriebskostenvorauszahlung aus 2002, die Erledigung von Nachzahlungen erhöhter Betriebs...

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