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OLG Rostock Urteil vom 08.11.2001 - 1 U 22/00

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Normenkette

GesO § 10 Abs. 2; ZPO § 270 Abs. 3; GKG § 65 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 O 239/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neubrandenburg – Az.: 3 O 239/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Wert der Beschwer wird auf 14.651,43 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht – als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W.-GmbH & Co. KG F. – gegen die Beklagten einen Rückgewährung im Zusammenhang mit der Gesamtvollstreckungsanfechtung von Abtretungserklärungen der Gemeinschuldnerin geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sadch- und Streitstandes wird auf das Uteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.12.1999 Bezug genommen.

Gegen dieses der Klage stattgebende Urteil hat die Beklagte beschränkt auf den Urteilstenor zu Ziffer 1 Berufung eingelegt.

In der Begründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Ausschlussfrist des § 10 Abs. 2 GesO nicht gewahrt sei, da die am 1.6.1997 an sich fristgerecht eingereichte Klage nicht ‚demnächst” zugestellt worden sei. Der Kläger habe den Prozeskostenvorschuss selbst berechnen und ohne gerichtliche Aufforderung einzahlen müssen. Die Zustellung der Klage, die bei gewissenhafter Prozessführung spätestens eine Woche nach Einzahlung des Vorschusses erfolgt wäre, habe sich durch Nachlässigkeit des Klägers um mehr als zwei Wochen verzögert. Das unzuständige LG N. habe eine Zustellung der Klage aufgrund des zumindest leicht fahrlässigen Verhaltens der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht veranlasst. Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte hätten durch einen Zusatz auf der Klageschrift darum bitten müssen, die K...

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  Leitsatz (amtlich) 1. § 270 Abs. 3 ZPO gilt auch bezüglich der Einhaltung einer gerichtlich angeordneten Klagefrist gem. § 494a Abs. 1 ZPO. 2. Der Kläger ist nicht verpflichtet, von sich aus den Gerichtskostenvorschuss bei Klageeinreichung einzuzahlen, ...

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