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OLG Rostock Urteil vom 06.05.2002 - 3 U 146/01

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Normenkette

BGB § 705; ZPO §§ 66, 511

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 4 O 362/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des LG Schwerin v. 25.1.2001 – 4 O 362/98 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.100 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Streitwert der Berufung: 67.253 DM bzw. 34.385,91 EUR.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Herausgabe- und Zahlungsansprüche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Gut Gr.” (Gut Gr. GbR), bestehend aus dem Kläger zu 2) (Berufungskläger) und den Mitgesellschaftern Hö. und M.

Bei Gründung der Gesellschaft im Jahre 1991 bestimmten die Gesellschafter den Mitgesellschafter Hö. zum Geschäftsführer. Am 6.12.1991 änderten sie die Vertretungsverhältnisse und bestellten den Kläger zu 2) und den Gesellschafter M. zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern. Am 18.11.1997 trat der Gesellschafter M. seine Gesellschaftsanteile an den Berufungskläger ab.

Der Kläger zu 2) reichte am 29.7.1998 die Klage ein und bezeichnete als Klägerin die „Gut Gr.” GbR, bestehend aus den Gesellschaftern J.Hö. und R.He., geschäftsführend vertreten durch den Gesellschafter R.He. Auf Hinweis des LG wurde das Aktivrubrum auf „J.Hö., R.He. und E.M. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Gut Gr.” GbR, vertreten durch die Geschäftsführer R.He. und E.M.” umgestellt.

Der Gesellschafter M. erteilte dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nach Rechtshängigkeit der Klage seinerseits Prozessvollmacht. In der Sitzung vom 3.1.2001 erklärte er sodann, er nehme die Klage zurück.

Das ...

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