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OLG Rostock Urteil vom 02.05.2002 - 7 U 155/01

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Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 411/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen V ZR 174/02)

BGH (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen V ZR 173/02)

BGH (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen V ZR 172/02)

BGH (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen V ZR 175/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 3.7.2001 insoweit geändert, als die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) aus beiden Instanzen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 45.753,41 Euro (89.485,89 DM).

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatz aus nach § 67 VVG übergegangenem Recht geltend.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die E. Krankenhausbetriebsgesellschaft mbH als Trägerin des Klinikums N. beauftragte die Beklagte zu 1) mit Bauvertrag vom 1.9.1995 mit der schlüsselfertigen Herstellung eines Gebäudes zum Betrieb einer Dialysepraxis einschl. der Herstellung der haustechnischen Anlagen wie Heizung/Lüftung/Sanitär. Die Heizungsanlage liess die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin herstellen. Das dafür benötigte Material wurde der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 3) geliefert.

Die Abnahme des Bauvorhabens erfolgte im September 1996.

In der Nacht vom 27. zum 28.11.1996 barst in der Heizungsanlage in Haus 14 ein Kunststoffgewindestopfen. Nachdem das Sicherungs...

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