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OLG Rostock Beschluss vom 27.05.2024 - 10 UF 43/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu der Frage, in welchem Umfang eine Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens eine zusätzliche Beschwer darstellt (unter Bezug auf KG, Beschluss vom 05.10.2010, 19 WF 138/10, Rn. 3, juris).

2. Zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im Fall der Beschwerderücknahme in einer Familienstreitsache das Beschwerdegericht zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG befugt ist (unter Bezug auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023, 6 W 26/23, Rn. 16, juris).

3. Zivilurteile im amtsgerichtlichen Bagatellverfahren gemäß § 495a ZPO, die nicht verkündet werden, sind bereits mit Übergabe an die Geschäftsstelle im Sinne und mit den Wirkungen des § 318 ZPO "erlassen" (im Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2021, 2 W 6/21, Rn. 6, juris). Im Übrigen werden unverkündete zivilgerichtliche Entscheidungen in aller Regel erst mit Übermittlung an die Prozessbeteiligten rechtlich existent. Mit Blick auf diese Abweichung gegenüber § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG könnte die Abänderungsbefugnis im Rahmen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG eher enden als im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

 

Normenkette

FamGKG §§ 40, 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Ludwigslust (Beschluss vom 06.02.2024; Aktenzeichen 10 F 29/22)

 

Tenor

1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.759,01 EUR festgesetzt. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 06.02.2024 (10 F 29/22) auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Da der Antragsgegner seine Beschwerde...

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