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OLG Rostock Beschluss vom 26.10.2001 - 1 W 93/01

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Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 26.07.2001; Aktenzeichen 2 T 142/01)

AG Stralsund (Aktenzeichen 52 IK 193/00)

 

Tenor

1. Der Antrag des Gläubigers, die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Stralsund vom 26.07.2001 – Az.: 2 T 142/01 – zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gläubiger trägt die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Wert von 9.456,73 DM.

 

Gründe

I.

1. Der Gläubiger wendet sich gegen die Ersetzung seiner Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine gerichtliche Zustimmung, welche die Beschwerdekammer des Landgerichts Stralsund auf Beschwerde des Schuldners mit dem angefochtenen Beschluß gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO ausgesprochen hat. Er meint, wegen des Verlustes seiner Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I, die einer Aufrechnungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 2 InsO gleichstehe, werde er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt, als dies bei Durchführung des Eröffnungsverfahrens und Erteilung der Rest Schuldbefreiung der Fall sei (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).

2. Der Antrag nach § 7 Abs. 1 InsO auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Stralsund war zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Weder liegt eine Gesetzesverletzung vor noch hat der Gläubiger dargetan, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.

Die Rechtsfrage ist bereits obergerichtlich geklärt durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10.04.2001 (BayObLGZ 2001, 85 ff. = ZIP 2001, 970 ff.), auf die das Landgericht sich gestützt hat.

Diese Auffassung wird vom Ober...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Das gesetzgeberische Ziel der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO) hat bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vorrang vor dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger (§ 52 ...

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