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OLG Rostock Beschluss vom 25.03.2024 - 10 WF 29/24

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Leitsatz (amtlich)

Umgangsverfahren können mit Blick auf deren Charakter als Amtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (im Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2021, II-10 UF 86/21, Rn. 8, juris, m.w.N.) nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 14.02.2024, Az.: 28 F 202/23, und das zugrundeliegende Verfahren werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 310,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners (Kindesvaters) richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Die Antragstellerin (Kindesmutter) begehrte die Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn ..., geb. am ..., dahin, dass sie ihn alle 14 Tage von Freitag, 14.00 Uhr, bis Montag, 07.30 Uhr, und wöchentlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu sich nehmen darf.

Das Amtsgericht hat für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ihr Aufgaben nach § 158b Abs. 2 FamFG übertragen. Auf den Bericht vom ... wird Bezug genommen.

Im Anhörungstermin am ... wurden die Kindeseltern angehört. Sie schlossen eine laut diktiert...

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