Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer mit einer Eigentumswohnung mitveräußerten Gartenfläche als Sondereigentum
Leitsatz (amtlich)
Das Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z.B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
Die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume wird grundsätzlich vermutet, insbesondere bei - wie hier - Verbindung einer Wohnung mit einem Garten.
Eine Prüfung durch das Grundbuchamt hat nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu erfolgen.
Tenor
1.1. Auf die Beschwerde der Beteiligten gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch wird das Amtsgericht W. (M.) - Grundbuchamt - angewiesen, den im Wohnungsgrundbuch von N., Bl. 20827, im Bestandsverzeichnis (Spalten 5 bis 6) am 31.05.2022 eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen.
Gründe
I. Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 10.08.2021 (UR-Nr. 841/2021 der verfahrensbevollmächtigten Notarin) teilte die eingetragene Eigentümerin und Beteiligte zu 1) das vormals im Grundbuch von N., Bl. 6339, gebuchte Grundstück in 3 Wohnungseigentume. Dem Vollzugsantrag vom 12.08.2021 war die amtliche Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 20.07.2021 nebst Aufteilungsplan beigefügt. Unter anderem das vorliegend verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum betreffend die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss wurde am 31.08.2021 antragsgemäß mit der aus dem Rubrum näher ersichtlichen Bezeichnung im dafür neu angelegten Wohnungsgrundbuch Bl. 20827 eingetragen. Die anderen zwei Wohnungseigentume betreffend die Wohnungen Nr. 2 und 3 sind in den Wohnungsgrundbüchern von Neustrelitz, Bl. 20828 und 20829, ge...